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Menschenrechte als unternehmerische Verantwortungsdimension

Unternehmen haben die Pflicht, die Menschenrechte zu respektieren, der Staat hat die Pflicht, die Menschenrechte zu schützen. Das sind die wichtigsten Ergebnisse des "Special Representatives on Business and Human Rights". Was aber einfach klingt, erfordert in der Praxis Wissen, Differenzierung und Umsetzungswillen.

Mit schwersten Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht wurden in den letzten Jahren immer öfter auch international tätige Unternehmen in Ländern mit niedrigem Pro-Kopf-Einkommen. Genannt werden politisch motivierte Morde (Ken Saro-Wiwa im Zusammenhang mit den in Nigeria tätigen Erdölfirmen), die Finanzierung von Bürgerkriegen (durch "Blutdiamanten") und despotischen Regimes (durch Ölfirmen in Burma), lebensbedrohende Umweltzerstörungen (der Stahlindustrie in Kasachstan) oder ausbeuterische und gesundheitsschädigende Arbeitsbedingungen (der Textilindustrie in Südasien und Mittelamerika).

Mit der zunehmenden Aktualität des Themas "Unternehmen und Menschenrechte" kam es zu einer inflationären Anwendung menschenrechtsbezogener Urteilskriterien auf unternehmerisches Handeln. So wurde z.B. ein Hersteller von Baumaschinen deshalb der Komplizenschaft mit Menschenrechtsverletzern bezichtigt, weil dessen Bagger für die Zerstörung von Häusern in Palästina benutzt wurden; Mineralwasser-Unternehmen kamen wegen eines unterstellten Beitrags zur Wasserverknappung an den Pranger und Pharmaunternehmen, weil sie das aus ihren Forschungsinvestitionen resultierende intellektuelle Eigentum durch Patente schützen.

Der Respekt vor den Menschenrechten gehört zur Moralkultur zivilisierter Gesellschaften.

Dieser Übereifer hat eine bedenkliche Nebenwirkung: Krass menschenverachtendes Handeln (willkürliche Hinrichtungen, Folter, Vertreibung ethnischer Minderheiten) werden im gleichen Diskussionstopf erörtert wie z.B. der Mangel an Sozialversicherungen für Wanderarbeiter. Damit aber werden schlimmsten Verbrechen verharmlost.

Der heutige Diskussionsstand wird am besten durch den  Abschlussbericht des von Kofi Annan eingesetzten UNO-Sonderbeauftragten für das Thema "Business and Human Rights", John Ruggie, beschrieben:
Unternehmen haben mit ihren Aktivitäten Auswirkungen auf alle Menschenrechte. Somit tragen sie auch menschenrechtsspezifische Verantwortungen, welche unterschiedlich und komplementär zu denen des Staates oder anderer gesellschaftlicher Akteure sind:

  • Die Nationalstaaten tragen in erster Linie die Verantwortung, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um ihre Bürger gegen Menschenrechtsverletzungen jeglicher Art zu schützen (duty to protect). Diese Pflicht schliesst präventive Massnahmen ebenso ein wie die Untersuchung von stattgefundenen oder vermuteten Menschenrechtsverletzungen, die Bestrafung der Schuldigen und die Sicherung des Zugangs zu Entschädigungen.
  • Unternehmen haben insbesondere dann und dort die Verantwortung, Menschenrechte zu respektieren (duty to respect), wo entsprechende nationale Gesetze nicht existieren oder der Staat die dazu erforderlichen institutionellen Kapazitäten nicht hat (oder nicht wahrnimmt), die nationalen Gesetze durchzusetzen. Der Abschlussbericht sieht hier als Minimum die Verantwortung, keinen Schaden anzurichten (do no harm).
  • Es gibt eine Verantwortungsteilung zwischen verschiedenen gesellschaftlichen Akteuren, Unternehmen haben als ökonomische Akteure spezifische Aufgaben, die andere (NGOs oder der Staat) nicht haben.

Der Bericht kritisiert, die meisten Unternehmen verfügten über kein formell institutionalisiertes System zur Überwachung oder Messung der menschenrechts-spezifischen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit und fordert eine institutionalisierte Sorgfaltspflicht (due diligence). Diese helfe auch, vorhandene Unklarheiten der Begriffe "Einflussbereich" (sphere of influence) und Komplizen- bzw. Mittäterschaft (complicity) zu beseitigen.

Wer sich zu den zehn Prinzipien des UN Global Compact bekennt, verspricht, diese "im eigenen Einflussbereich" in die Praxis umzusetzen. Über das, was jedoch der "Einflussbereich" sei, bestanden von Anfang an Differenzen. Unternehmen waren bemüht, ihren Einflussbereich als klein zu beschreiben (innerhalb unseres Fabrikzauns). NGOs wollten die Grenzen möglichst weit ziehen (wer einer menschenrechtsverachtenden Regierung Steuern bezahlt, alimentiert die Menschenrechtsverletzer).

Der Abschlussbericht empfiehlt, zwischen einerseits menschenrechtsspezifischen "Auswirkungen" (impact) und andererseits den "Einflussmöglichkeiten" (leverage) des Unternehmens (auf Zulieferer oder Behörden) zu unterscheiden. Während es eindeutig dem Verantwortungsbereich eines Unternehmens zuzuordnen sei, direkte negative menschenrechtsrelevante Auswirkungen zu vermeiden, gehöre Einflussnahme auf andere Akteure zu den freiwilligen Elementen des unternehmerischen Verantwortungsportfolios. Um sich Klarheit über konkrete Verantwortungen in einem spezifischen Kontext zu verschaffen, sollen Firmen eine due diligence Abklärung machen, die unter den spezifischen lokalen Bedingungen die eigenen Aktivitäten einer kritischen Analyse unterzieht und das geschäftliche Beziehungsnetz unter die Lupe nimmt.

Das zweite Prinzip des UN Global Compact verlangt von Unternehmen, sicherzustellen, dass sie sich nicht an Menschenrechtsverletzungen mitschuldig machen. Dabei wird zwischen drei Arten der Komplizenschaft bzw. Mitschuld unterschieden:

  • direkte Komplizenschaft bzw. Mitschuld, wenn ein Unternehmen einem Staat dabei hilft, Menschenrechte zu verletzen (bei Zwangsumsiedlungen für Industrieansiedlungen oder Wasserkraftwerke);
  • nutzniesserische Komplizenschaft bzw. Mitschuld, wenn das Unternehmen von Menschenrechtsverletzungen Dritter profitiert (wenn der eigene Unternehmensschutz friedliche Demonstrationen gegen die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit gewaltsam unterdrückt) sowie eine
  • stillschweigende Komplizenschaft im Angesicht systematischer Menschenrechts-verletzungen, anstatt diese in Gesprächen mit den zuständigen Behörden aufzunehmen und zu ihrer Überwindung beizutragen.

Einmal mehr gilt hier die traditionelle Unterscheidung zwischen dem was gemäss lokaler Gesetzgebung legal ist und dem was in modernen Gesellschaften als legitim empfunden wird. Kein "gutes" Unternehmen kann sich hinter "schlechten" Gesetzen verstecken. Es mag sich zwar mit legalen aber illegitimen Praktiken nicht vor einem Strafgericht zu verantworten haben - dem Urteil des "Gerichtshof der öffentlichen Meinung" wird es jedoch nicht entrinnen können.

Erfahrungsgemäss wird das, was im Abschlussbericht klar festgehalten ist, auch in Zukunft grossen interessenbedingten Interpretationsspielräumen unterliegen. Die Diskussion geht also weiter, obwohl sowohl die Internationale Handelskammer und der Internationale Arbeitgeberverband als auch die zum Thema Menschenrechte engagierten Nichtregierungs-organisationen positiv auf den Abschlussbericht reagiert haben. Das Mandat von John Ruggie wurde um drei Jahre verlängert, u.a. den konkreten Inhalt der unternehmerischen Menschenrechtsverpflichtungen sorgfältig auszuarbeiten.

Der Respekt vor den Menschenrechten gehört zur Moralkultur zivilisierter Gesellschaften. Daher müssen sich auch Unternehmen - wie alle sozialen Institutionen - darüber klar werden, wie sie den Menschenrechtskatalog als Leitplanken für Entscheidungen über gegebene Handlungsalternativen einbeziehen. Integre Unternehmen füllen unregulierte Räume im Geist internationaler Normen und Konventionen konstruktiv aus: Sie entscheiden und handeln unter Respektierung der Menschenrechtserklärung und ihrer Konventionen. Diejenigen, die gegen den wichtigsten Konsens der Völkergemeinschaft verstossen, stellen sich ausserhalb des Korridors akzeptablen Handelns. Mit dem Bericht des "Special Representative on Human Rights & Business" steht seit Juni 2008 ein neuer Referenzrahmen für menschenrechtskonformes unternehmerisches Handeln zur Verfügung. Verantwortlich handelnde Unternehmen werden ihre Geschäftspraktiken und deren Auswirkungen auf Dritte im Lichte dieser Bezugsnorm analysieren und, falls nötig, korrigieren.

 

Klaus M. Leisinger,
Präsident und Geschäftsführer der Novartis Stiftung für Nachhaltige Entwicklung, Professor für Soziologie an der Universität Basel und Mitglied der „Human Rights Working Group“ des UN Global Compact.

 

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